Satzung

für den Verein

Initiative Waldorfschule Eifel

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Initiative Waldorfschule Eifel“.
  2. Sitz des Vereins ist die Stadt Mendig in Rheinland-Pfalz.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgbenordnugn. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gründung und Erhaltung einer Waldorfschule im Raum Mayen-Mendig sowie die Förderung von Bildung und Erziehung im Sinne der Pädagogik Rudolf Steiners (Waldorfschulpädagogik).
  2. Der Satzungszweck wird zunächst durch Informationsveranstaltungen und die Erstellung des Schulkonzeptes sowie dessen Finanzplan verwirklicht. Mit Gründung der Schule wird der Satzungszweck durch das Betreiben, Unterhalten und Fördern von Erziehungs- und Ausbildungseinrichtungen und durch kulturelle und künstlerische Veranstaltungen erfüllt.
  3. Der Verein strebt die Aufnahme in den Bund der freien Waldorfschulen an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung erfolgt nicht. Rücklagen dürfen nur zur Erfüllung des Satzungszweckes gebildet und verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Änderungen oder Ergänzungen der Vereinssatzung, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Bestätigung darüber vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist die Zwecke des Vereins zu unterstützen, Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann zusammen mit einem Aufnahmeantrag in eine Einrichtung des Vereins erfolgen.
  3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Im Falle der Ablehnung erhält der Aufnahmesteller eine Mitteilung des Vorstandes. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
    2. Durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied ist mindestens 14 Tage vor Anhörung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen der Ausschluss erfolgen soll. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Mitteilung drei Wochen vor dem Anhörungstermin in durch eingeschriebenen Brief an die vom betroffenen Mitglied zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift versandt worden ist. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen diesem gegenüber alle Ansprüche.
    3. Mit dem Tod des Mitglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit deren Auflösung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Mitglieder dürfen Anträge stellen und das Stimmrecht ausüben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Mitglieder verpflichten sich die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Arbeitskreise

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich oder via E-Mail einzuladen sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit und muss, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt, vom Vorstand einberufen werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Erörterung und Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Jahresbericht, die Jahresabrechnung, den Haushaltsplan und den Prüfungsbericht des Kassenprüfers.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Wahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer werden auf ein Jahr gewählt.Er bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.
  5. Änderung der Satzung.
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
  7. Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt aber Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sie nicht die Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

Der Vorstand besteht aus 3 oder 5 Personen, sowie bis zu 4 weiteren Beisitzern. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstände ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Der Gesamtvorstand kann einzelne seiner Mitglieder zu besonderen Vertretern i. S. des § 30 BGB bestellen. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu zweit i. S. des § 26 BGB vertretungsberechtigt.

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus anderen Gründen während der Amtszeit aus, so soll es diesen Umstand den übrigen Vorstandsmitgliedern schriftlich anzeigen. Die übrigen Vorstandsmitglieder haben binnen 4 Wochen ab Kenntnis dieses Umstandes eine Ersatzperson zu bestimmen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung wählt eine Ersatzperson in den Vorstand nach, sofern nicht der gesamte Vorstand neu zu wählen ist.

§ 9 Die Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Die Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Einladung zur Mitgliederversammlung und deren Moderation.
  3. Erstattung des jährlichen Rechenschaftsberichtes vor der Mitgliederversammlung. Angelegenheiten, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen der Entscheidung der Mitgliederversammlung bedürfen, legt er dieser zur Beschlussfassung vor.

§ 10 Die Arbeitskreise

  1. Mitglieder des Vereins können einen Arbeitskreis bilden.
  2. Die Treffen der Arbeitskreise stehen den Mitgliedern offen.
  3. Die Arbeitskreise berichten über ihre Tätigkeiten und Ergebnisse auf der Mitgliederversammlung.
  4. Die Arbeitskreise werden zum Zweck der Arbeitsteilung gebildet. Die Arbeitskreise können Anträge und Projekte ausarbeiten, die die Zustimmung des Vorstandes benötigen. Der Vorstand kann die Entscheidung als Antrag auf die Mitgliederversammlung übertragen.

§ 11 Änderung der Satzung

  1. Änderungen der Satzung einschließlich Zweckänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von einer ordentlich einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung und Bildung, die im Sinne von §53 der Abgabenordnung wegen bedürftig ist.